Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 3 B 484/99
05.11.2001
Leitsatz:
1. Die in § 8 Abs 2 Nr 8 SächsSparkG geregelte Verpflichtung und Befugnis zur Bestimmung der Aufwandsentschädigung besteht nur in dem Rahmen, der durch die in einer Richtlinie nach § 14 Abs 5 SächsSparkG angesprochenen Obergrenzen festgelegt ist.
2. Für die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Sparkasse i.S.d. Sächsischen Sparkassengesetzes gehört es zu den ersten Obliegenheiten, sich mit den ihnen eingeräumten Befugnissen und zugewiesenen Verpflichtungen vertraut zu machen und ihr Handeln daran auszurichten.
3. Die in § 79 Abs 1 Nr 1 VwGO angesprochene Gestalt des ursprünglichen Verwaltungsaktes wird durch Fehler des Widerspruchsverfahrens nicht berührt.