Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
5 D 16/20
04.12.2020
Leitsatz
1. Der Ausschlussgrund des § 146 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben, wenn die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen der Rechtskraft eines bereits zuvor ergangenen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses erfolgte. Dies gilt auch dann, wenn der bereits zuvor ergangene Beschluss wegen Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ergangen war.

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Bewilligung stehe die Rechtskraft eines bereits zuvor ergangenen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses entgegen.
Schlagwörter: Beschwerde,
Prozesskostenhilfe,
Rechtskraft
Rechtsvorschriften: VwGO § 146 Abs. 2,
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
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