Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 B 443/99
07.02.2002
Leitsatz:
1. Zweifel am Zugang eines zur Post aufgegebenen schriftlichen Verwaltungsaktes bestehen nicht bereits dann, wenn der Adressat den Zugang lediglich schlicht bestreitet. Der Empfänger muss vielmehr Umstände vortragen und glaubhaft machen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, berechtigte Zweifel am Zugang des Verwaltungsaktes zu begründen.

2. Der Nachweis des Zugangs eines zur Post aufgegebenen schriftlichen Verwaltungsaktes kann von der Behörde nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geführt werden.

Rechtsvorschriften: AO § 122 Abs 2
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