Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 257/20
30.11.2020
Leitsatz
Schon die einmalige und bewusste Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) rechtfertigt nach der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV vorgenommenen Bewertung im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit.
Schlagwörter: Entziehung der Fahrerlaubnis
Crystal Meth
Methamphetamin
Rechtsvorschriften: StVG § 3 Abs. 1 Satz 1,
FeV § 46 Abs. 3,
FeV Nr. 9.1 Anl. 4 zu § § 11, 13 und 14 FV,
BtMG § 1 Abs. 1
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