Leitsatz:
Ein Anspruch eines Soldaten auf Zeit auf eine gemäß § 39 SG im Ermessen des Dienstherrn stehende Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten besteht nur ausnahmsweise unter der Voraussetzung, dass eine solche verbindlich und rechtswirksam zugesichert worden ist. |
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