Leitsatz:
Die Quarantänepflicht des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 SächsCoronaQuarVO für Einreisen-de aus Virusvarianten-Gebieten (hier Tschechien) ist auch für Berufspendler nicht voraussichtlich unwirksam.
Es spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verordnungsgeber davon aus-gehen darf, dass Einreisebeschränkungen in Gestalt einer verpflichtenden Quarantäne in Kombination mit verpflichtenden Testungen geeignet sind, ein Einschleppen und Ausbreiten besonders risikobehafteter, im Inland noch nicht verbreiteter Virusvarianten möglichst weit-gehend zu verhindern oder aufzuschieben und so den Pandemieverlauf der COVID-19-Pandemie positiv zu beeinflussen. Aktuell ergreifbare mildere Mittel, die gleich wirksam sind, sind für den Senat derzeit nicht erkennbar.
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Schlagwörter:
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Corona,
Quarantäne,
Freizügigkeit,
Testpflicht,
Virus-Varianten
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Rechtsvorschriften:
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SächsCoronaQuarVO,
IfSG § 28,
IfSG § 28a,
IfSG § 29,
IfSG § 30,
IfSG § 32,
AEUV Art. 45,
GG Art. 12,
GG Art. 6,
EMRK Art. 8,
UN-Kinderrechtskonvention Art. 9,
UN-Kinderrechtskonvention Art. 10
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Verweise / Links:
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