Leitsatz:
1. Dient eine Fahreignungsbegutachtung dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so darf zu diesem Zweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden, nicht eines medizinisch-psychologisches Gutachtens.
2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um einen ehemals alkoholabhängigen Fahrerlaubnisinhaber handelt. Hat dieser einmal die Hürde des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV genommen, ist er wieder als fahrgeeignet anzusehen und verliert die Fahreignung wie jeder andere Fahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn eine Alkoholabhängigkeit nach Nummer 8.3 Anlage 4 FeV festgestellt wird (wie BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 11 CS 14.1868 -, juris Rn. 18).
|
|