Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 404/20
08.02.2021
Leitsatz:
1. Dient eine Fahreignungsbegutachtung dazu, in Erfahrung zu bringen, ob eine Person überhaupt alkoholabhängig ist, so darf zu diesem Zweck gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV lediglich die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens verlangt werden, nicht eines medizinisch-psychologisches Gutachtens.

2. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um einen ehemals alkoholabhängigen Fahrerlaubnisinhaber handelt. Hat dieser einmal die Hürde des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV genommen, ist er wieder als fahrgeeignet anzusehen und verliert die Fahreignung wie jeder andere Fahrerlaubnisinhaber erst wieder, wenn eine Alkoholabhängigkeit nach Nummer 8.3 Anlage 4 FeV festgestellt wird (wie BayVGH, Beschl. v. 9. Dezember 2014 - 11 CS 14.1868 -, juris Rn. 18).
Schlagwörter: Verlust der Fahreignung,
Alkoholabhängigkeit,
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis,
erneute Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)
Rechtsvorschriften: FeV § 11 Abs. 8,
FeV § 13 Abs. 1 Nr. 1,
FeV § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e
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