Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 123/21
14.04.2021
Leitsatz
Schlagwörter: Keine Unzumutbarkeit der Durchführung des Visumverfahrens im Herkunftsland, wenn dieses ein Hochinzidenzgebiet ist und keine Reisebeschränkungen bestehen
Rechtsvorschriften: AufenthG § 5 Abs. 2 Satz 2,
AufenthG § 60a Abs. 2,
AufenthG § 19c,
BeschV § 11,
VwGO § 123
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