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Schlagwörter:
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Kein nochmaliger Anspruch auf Duldung wegen der Suche eines neuen Ausbildungsplatzes nach § 60c Abs. 6 AufenthG, wenn eine solche Duldung bereits für sechs Monate erteilt wurde; auch nicht aufgrund "Corona-Pandemie" |
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Rechtsvorschriften:
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AufenthG § 60c Abs. 1,
AufenthG § 60c Abs. 6
AufenthG § 60a Abs. 2,
VwGO § 123,
VwGO § 146 Abs. 4 |
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Verweise / Links:
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