Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 B 40/21
15.06.2021
Leitsatz
Fließt in einem Gewässerbett dem Geländegefälle folgend bei Schneeschmelze und anderen ungewöhnlichen Wetterlagen (längere Regenperioden, Starkregenereignisse) unregelmäßig wiederkehrend vor allem Niederschlagswasser aus höher gelegenem Umfeld, das dort überwiegend von bebauten oder befestigten Flächen (u. a. öffentlichen Straßen) gesammelt über Rohrleitungen ins Gewässerbett abfließt, so ist dieses Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und es liegt ein oberirdisches Gewässer vor. Handelt es sich um ein natürliches Gewässerbett, liegt ein natürliches Gewässer vor.
Schlagwörter: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
Rückbauanordnung,
Gewässerrandstreifen,
oberirdisches Gewässer,
natürliches Gewässer,
zeitweilige Wasserführung,
unregelmäßig wiederkehrend,
Gewässerbett,
gesammeltes Niederschlagswasser
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,
WHG § 3 Nr. 1,
WHG § 36,
WHG § 38,
WHG § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
WHG § 100 Abs. 1 Satz 2,
SächsWG § 1 Abs. 2,
SächsWG § 2 Abs. 1,
SächsWG § 6 Abs. 1 Nr. 4,
SächsWG § 24,
SächsWG § 26
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