|
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 1 A 1191/18
|
21.01.2021 |
|
Leitsatz
Auch nach der Einleitung des Aufstellungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB) behält die Gemeinde die uneingeschränkte Verfahrensherrschaft über die Fortführung oder den Abbruch des Planverfahrens; die Nichtfortführung liegt regelmäßig im Risikobereich des Vorhabenträgers. |
|
|
Schlagwörter:
|
Feststellungklage
vorhabenbezogener Bebauungsplan
Vertragsverhandlungen
Abbruch des Planverfahrens
Vorhabenträger
|
|
Rechtsvorschriften:
|
BauGB § 12 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 43 Abs. 1
|
|
Verweise / Links:
|
Volltext (hier klicken)
|
|