Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 A 1191/18
21.01.2021
Leitsatz
Auch nach der Einleitung des Aufstellungsverfahrens für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BauGB) behält die Gemeinde die uneingeschränkte Verfahrensherrschaft über die Fortführung oder den Abbruch des Planverfahrens; die Nichtfortführung liegt regelmäßig im Risikobereich des Vorhabenträgers.
Schlagwörter: Feststellungklage
vorhabenbezogener Bebauungsplan
Vertragsverhandlungen
Abbruch des Planverfahrens
Vorhabenträger
Rechtsvorschriften: BauGB § 12 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 43 Abs. 1
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