Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 376/20
05.05.2021
Leitsatz
1. Für den Fall, dass bei gemeinsam eine Hauptwohnung bewohnenden Ehegatten ein Ehegatte den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung entrichtet und der andere Ehegatte eine Nebenwohnung unterhält, hat der die Nebenwohnung unterhaltende Ehegatte keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für die Nebenwohnung aufgrund der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - (Nr. 2 Satz 1 des Urteilstenors).

2. Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG gebieten keine andere Auslegung der Übergangsregelung.
Schlagwörter: Rundfunkbeitrag
Nebenwohnung
Ehegatte
Übergangsregelung
Rechtsvorschriften: Übergangsregelung Nr. 2 Satz 1 des Tenors des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a.
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 6 Abs. 1
RBStV § 2 Abs. 3 Satz 1
RBStV § 4a Abs. 1 Satz 1
AO § 44 Abs. 2
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)