Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 324/20
07.06.2021
Leitsatz:
Ein mit der Tätigkeit verbundener außerwirtschaftlicher (religiöser, sozialer oder sonstiger ideeller) Vereinszweck lässt die Gewerbsmäßigkeit unberührt, solange zumindest als Nebenziel die Gewinnerzielung hinzutritt.
Schlagwörter: Veranstaltung von Pokerturnieren,
nicht wirtschaftlicher Verein,
Gewinnerzielungsabsicht
Rechtsvorschriften: GewO § 15 Abs. 2 Satz 1,
GewO § 33d Abs. 1 Satz 1,
SpielV § 5a,
BGB § 21
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