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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 6 B 324/20
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07.06.2021 |
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Leitsatz:
Ein mit der Tätigkeit verbundener außerwirtschaftlicher (religiöser, sozialer oder sonstiger ideeller) Vereinszweck lässt die Gewerbsmäßigkeit unberührt, solange zumindest als Nebenziel die Gewinnerzielung hinzutritt. |
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Schlagwörter:
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Veranstaltung von Pokerturnieren,
nicht wirtschaftlicher Verein,
Gewinnerzielungsabsicht |
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Rechtsvorschriften:
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GewO § 15 Abs. 2 Satz 1,
GewO § 33d Abs. 1 Satz 1,
SpielV § 5a,
BGB § 21 |
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Verweise / Links:
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