Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 691/20
06.07.2021
Leitsatz
1. Der Bürgermeister hat die Anfrage eines Mitglieds des Gemeinderats nach der Umsetzung eines Gemeinderatsbeschlusses zu beantworten, wenn sie sich nach den Umständen des Einzelfalls aus der Sicht eines objektiven Dritten auf eine einzelne Angelegenheit der Gemeinde beschränkt und kein anderweitiger Ausschlussgrund für die Beantwortung gegeben ist.

2. Lehnt der Bürgermeister die (fristgemäße) inhaltliche Beantwortung einer Anfrage eines Mitglieds des Gemeinderats ab, ist diese Entscheidung gegenüber dem Mitglied nachvollziehbar zu begründen.

Schlagwörter: Auskunftsrecht des Gemeinderats,
Umsetzung eines Gemeinderatsbeschlusses,
einzelne Angelegenheit,
Ausschlussgründe,
Organtreue,
Begründungspflicht,
Rügepflicht,
Arbeitsaufwand,
subjektives Frageinteresse,
gerichtlicher Prüfungsumfang
Rechtsvorschriften: VwGO § 88,
VwGO § 129,
SächsGemO § 28 Abs. 3,
SächsGemO § 28 Abs. 5,
SächsGemO § 28 Abs. 6
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