Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 695/20
06.07.2021
Leitsatz
Bewertet ein Mitglied des Gemeinderats die Reaktion des Bürgermeisters auf seine Anfrage als rechtswidrig, hat es dies gegenüber dem Bürgermeister zu rügen; unterbleibt eine solche Rüge, fehlt einer Klage gegen den Bürgermeister grundsätzlich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Schlagwörter: Auskunftsrecht des Gemeinderats,
Rügepflicht,
Organtreue,
Rechtsschutzbedürfnis
Rechtsvorschriften: VwGO § 129,
SächsGemO § 28 Abs. 6
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