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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 4 A 695/20
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06.07.2021 |
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Leitsatz
Bewertet ein Mitglied des Gemeinderats die Reaktion des Bürgermeisters auf seine Anfrage als rechtswidrig, hat es dies gegenüber dem Bürgermeister zu rügen; unterbleibt eine solche Rüge, fehlt einer Klage gegen den Bürgermeister grundsätzlich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. |
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Schlagwörter:
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Auskunftsrecht des Gemeinderats,
Rügepflicht,
Organtreue,
Rechtsschutzbedürfnis
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 129,
SächsGemO § 28 Abs. 6 |
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Verweise / Links:
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