Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 23/21
17.06.2021
Leitsatz:
Die den Notbehelf „Abschleppen“ rechtfertigende Zwangslage liegt bei einfacher Besitzstörung regelhaft nicht vor, insbesondere dann nicht, wenn über die Besitzstörung hinaus keine die allgemeine Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Umstände gegeben sind.
Schlagwörter: Abschleppen,
Schleppen,
Besitzstörung,
vorbeugender Rechtsschutz
Rechtsvorschriften: GG Art. 19 Abs. 4,
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6,
StVO § 15a,
StVZO § 33
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