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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 6 B 23/21
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17.06.2021 |
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Leitsatz:
Die den Notbehelf „Abschleppen“ rechtfertigende Zwangslage liegt bei einfacher Besitzstörung regelhaft nicht vor, insbesondere dann nicht, wenn über die Besitzstörung hinaus keine die allgemeine Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Umstände gegeben sind. |
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Schlagwörter:
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Abschleppen,
Schleppen,
Besitzstörung,
vorbeugender Rechtsschutz |
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Rechtsvorschriften:
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GG Art. 19 Abs. 4,
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6,
StVO § 15a,
StVZO § 33 |
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Verweise / Links:
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