Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 6 B 63/21
16.08.2021
Leitsatz:
§ 13 Abs. 5 ArbZG ist - jedenfalls nach summarischer Prüfung im Eilverfahren - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit ist eine Existenzgefährdung des Unternehmens nicht erforderlich.
Schlagwörter:
Sonntagsarbeit,
Callcenter,
Gewerkschaft,
Ausnutzung der Betriebszeiten,
Konkurrenzfähigkeit,
unzumutbare Beeinträchtigung