Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 63/21
16.08.2021
Leitsatz:
§ 13 Abs. 5 ArbZG ist - jedenfalls nach summarischer Prüfung im Eilverfahren - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit ist eine Existenzgefährdung des Unternehmens nicht erforderlich.
Schlagwörter: Sonntagsarbeit,
Callcenter,
Gewerkschaft,
Ausnutzung der Betriebszeiten,
Konkurrenzfähigkeit,
unzumutbare Beeinträchtigung
Rechtsvorschriften: VwGO § 80a,
VwGO § 80 Abs. 5,
ArbZG § 13 Abs. 5
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