Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Streitwertbeschluss
6 A 422/21
16.09.2021
Leitsatz:
Hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter und nicht der Senat den Beteiligten den von ihnen angenommenen Vergleichsvorschlag unterbreitet, ist er nach Annahme des Vergleichs auch für noch ausstehende Nebenentscheidungen - hier die Festsetzung des Streitwerts - zuständig.
Schlagwörter: vorbereitendes Verfahren,
Vergleich,
Berichterstatter
Rechtsvorschriften: VwGO § 87 a Abs. 1 Nr. 4,
VwGO § 87 a Abs. 3,
VwGO § 106 Satz 2
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