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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Streitwertbeschluss 6 A 422/21
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16.09.2021 |
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Leitsatz:
Hat der Vorsitzende oder der Berichterstatter und nicht der Senat den Beteiligten den von ihnen angenommenen Vergleichsvorschlag unterbreitet, ist er nach Annahme des Vergleichs auch für noch ausstehende Nebenentscheidungen - hier die Festsetzung des Streitwerts - zuständig. |
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Schlagwörter:
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vorbereitendes Verfahren,
Vergleich,
Berichterstatter |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 87 a Abs. 1 Nr. 4,
VwGO § 87 a Abs. 3,
VwGO § 106 Satz 2 |
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Verweise / Links:
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