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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 2 BS 133/00
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14.05.2001 |
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Leitsatz: 1. § 121 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO bewirkt für die Geltendmachung von Ansprüchen der Gemeinde gegen Gemeinderäte und den Bürgermeister einen Übergang der Befugnis zur Vertretung der Gemeinde vom Bürgermeister auf die Rechtsaufsichtsbehörde, nicht hingegen einen Übergang der Anspruchszuständigkeit oder der Verbandskompetenz von der Gemeinde auf den Rechtsträger der Rechtsaufsichtsbehörde. 2. Der Dienstherr trägt bei der Festsetzung des Schadenersatzanspruchs gegen den Beamten nach § 97 Abs. 1 Satz 1 SächsBG durch Leistungsbescheid grundsätzlich eine Feststellungslast, d.h. er muss die Anspruchs- voraussetzungen schlüssig darlegen. 3. Die Haftungsbeschränkung für Amtsträger nach § 32 AO findet in Sachsen auch auf Realsteuern Anwendung. 4. § 32 AO setzt nicht voraus, dass der Amtsträger mit Aufgaben der Abgabenverwaltung betraut ist. |
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Rechtsvorschriften:
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GG Art 108 Abs 4 S 2, Art 108 Abs 5 S 2;
SächsGemO § 121 Abs 1;
SächsBG § 97 Abs 1 S 1;
AO § 1 Abs 2, § 7, § 32;
SächsKAG § 1 Abs 2, § 3 Abs 1, § 7 Abs
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Verweise / Links:
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