Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 A 435/21.A
14.10.2021
Leitsatz
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zur erneuten Zustellung eines abschlägigen Asylbescheids verpflichtet, wenn nach einer ohne tatsächlichen Zugang des Bescheids fingierten Zustellung der Asylantragsteller vor Ablauf der Klagefrist das Bundesamt über seine neue Anschrift informiert.
Schlagwörter: erneute Zustellung,
Zustellungsfiktion,
rechtliches Gehör,
Beschleunigung
Rechtsvorschriften: GG Art. 103 Abs. 1,
AsylG § 10,
AsylG § 10 Abs. 4 Satz 4,
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3,
VwGO § 138 Nr. 3,
VwGO § 60,
VwGO § 60 Abs. 1
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