Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 B 280/21
10.11.2021
Leitsatz
1. Zum Stichtag am 1. Ju¬li 1990 waren nur solche Anlagen vorhanden i. S. v. § 20 Abs. 1 Satz 2 WHG, § 14 Abs. 1 SächsWG, die noch die Ausübung des Altrechts ermöglichten und damit im Wesentlichen, d. h. allenfalls nach einer in Art und Umfang geringfügigen Instandset-zung, funktionsfähig waren. Es genügt nicht, dass nur noch Teile der Altanlage vorhanden wa-ren, die für sich allein zur Ausübung des Altrechts objektiv ungeeignet waren (Festhaltung an der Rechtsprechung zu § 15 WHG a. F., § 136 Satz 2 SächsWG a. F.).

2. Eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung (§ 26 SächsWG) gilt grundsätzlich unabhängig von einem Gewässerbenutzungsrecht und kann eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Gewäs-serbenutzung nicht ersetzen.

3. Da sich die Rechtsnachfolge in ein Gewässerbenutzungsrecht (§ 8 Abs. 4 WHG, § 8 Abs. 1 SächsWG) kraft Gesetzes vollzieht, kann ein nicht bestehendes Gewässerbenutzungsrecht nicht gutgläubig erworben werden.

4. Ist eine Gewässerbenutzung mangels formeller Gestattung auch materiell rechtswidrig, so ergibt sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit einer Unter-sagungsanordnung regelmäßig aus den Gründen, die zu ihrem Erlass geführt haben. Eine jahrelange Duldung der nicht gestatteten Gewässerbenutzung ändert daran nichts.
Schlagwörter: vorläufiger Rechtsschutz,
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,
besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug,
Untersagungsverfügung,
Gewässerbenutzung,
Anlagengenehmigung,
Altrecht,
vorhandene Altanlagen,
Bestandsschutz,
Rechtsnachfolge,
gutgläubiger Erwerb,
jahrelange Duldung
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1,
WHG § 8 Abs. 1,
WHG § 8 Abs. 4,
WHG § 20 Abs. 1 Satz 2,
WHG § 100 Abs. 1 Satz 2,
SächsWG § 8 Abs. 1,
SächsWG § 14 Abs. 1,
SächsWG § 26
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