|
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 1 A 566/17
|
09.09.2021 |
|
Leitsatz
1. Für das Vorliegen „gemeinsamer Bauteile“ i. S. v. § 12 Abs. 2 stellt die Sächsische Bauordnung nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab, sondern auf eine wertende Betrachtung baukonstruktiver und funktionaler Merkmale.
2. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung eines Widerspruchs an die Ausgangsbehörde
|
|
|
Schlagwörter:
|
gemeinsame Bauteile
Brandwand
Gebäudeabschlusswand
Nachbarschutz
Widerspruchsbehörde
Weisungsrecht
|
|
Rechtsvorschriften:
|
VwGO § 73
SächsBO § 12 Abs. 2
SächsBO § 30
SächsBO § 58
|
|
Verweise / Links:
|
Volltext (hier klicken)
|
|