Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 A 566/17
09.09.2021
Leitsatz
1. Für das Vorliegen „gemeinsamer Bauteile“ i. S. v. § 12 Abs. 2 stellt die Sächsische Bauordnung nicht auf die Eigentumsverhältnisse ab, sondern auf eine wertende Betrachtung baukonstruktiver und funktionaler Merkmale.

2. Zur Zulässigkeit der Zurückweisung eines Widerspruchs an die Ausgangsbehörde
Schlagwörter: gemeinsame Bauteile
Brandwand
Gebäudeabschlusswand
Nachbarschutz
Widerspruchsbehörde
Weisungsrecht
Rechtsvorschriften: VwGO § 73
SächsBO § 12 Abs. 2
SächsBO § 30
SächsBO § 58
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