Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 B 388/21
27.12.2021
Leitsatz

Auslegung behördlicher Schreiben

1. Die öffentlich-rechtliche oder bürgerlich-rechtliche Natur einer Streitigkeit bestimmt sich auf der Grundlage des Antragsbegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Das gilt auch bei unzulässigen Anträgen.

2. Die spätere Durchsetzung privater Ansprüche mit hoheitlichen Mitteln bewirkt nicht die rückwirkende Wandlung einer vorherigen zivilrechtlichen Mahnung in eine hoheitliche Maßnahme.

Schlagwörter: öffentlich-rechtliche Streitigkeit
hoheitliche Maßnahme
Verwaltungsakt
Ersatzvornahme
Selbsthilfe
Auslegung
Rechtsvorschriften: GVG § 17a
VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1
VwVfG § 35 Satz 1
BGB § 910

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