Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 B 313/21
22.03.2022
Leitsatz
1. Bei der Anfechtung einer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BBergG erteilten bergrechtlichen Bewilligung kann sich der erfolglos gebliebene Dritte nur darauf berufen, dass die formellen Voraussetzungen für eine Vorrangentscheidung zugunsten des Erlaubnisinhabers nicht vorgelegen hätten, mangels einer Verletzung drittschützender Belange jedoch nicht auf das Vorliegen gesetzlicher Versagungsgründe nach § 12 BBergG.

2. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bergrechtlichen Bewilligung.
Schlagwörter: bergrechtliche Bewilligung
Erlaubnis
Versagungsgründe
konkurrierende Anträge
Vorrangentscheidung
Drittanfechtung
Anordnung der sofortigen Vollziehung
Rechtsvorschriften: GG Art. 12 Abs. 1
GG Art. 14 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
BBergG § 10
BBergG § 12
BBergG § 14
BBergG § 16 Abs. 4
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO § 80 Abs. 3
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80a
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