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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 6 B 45/22
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13.06.2022 |
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Leitsatz
1. Die Zurechenbarkeit einer Stützmauer zum Straßenkörper nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsStrG setzt - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - zusätzlich einen funktionellen Zusammenhang mit der Straße voraus.
2. Für die Verpflichtung zur Unterhaltung einer Stützmauer an einer Straße ist auf deren überwiegendes Schutzziel abzustellen, wenn eines der Schutzziele (Schutz des Anliegergrundstücks oder der Straße) deutlich überwiegt.
3. Zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über den Überbau auf eine Stützmauer.
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Schlagwörter:
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Anordnung zur Beseitigung von Mauerabbruch
Stützmauer
Zustandsstörer
Straßenbaulast
Überbau
Straßenkörper |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 80 Abs. 5
SächsStrG § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
SächsStrG § 9 Abs. 1
SächsPBG § 12 Abs. 1
SächsPBG § 15 Abs. 1 Satz 1
BGB § 912 |
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Verweise / Links:
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