Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 16/22
25.07.2022
Leitsatz:
1. Der Anspruch auf Neubescheidung kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden.
2. Zur Ermessensausübung bei der Entscheidung über das Einschreiten gegen ruhestörenden Lärm.
3. Werden eine Straße, ein Gehweg und ein dem Fuß- und Autoverkehr gewidmeter Platz zum "Platz zum öffentlichen Feiern" umfunktioniert und ist kein Durchkommen mehr, liegt keine gemeinverträgliche Inanspruchnahme der Straße durch die dort Verweilenden mehr vor.
Schlagwörter: Anspruch auf Ergreifung polizeilicher Maßnahmen,
Schutz der Nachtruhe,
Ermessensreduzierung auf null (hier verneint),
Sicherung des Neubescheidungsanspruchs,
"Schiefe Ecke"
Rechtsvorschriften: GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1,
SächsVerf Art. 16 Abs. 1 Satz 1,
VwGO § 123,
SächsPBG § 1,
SächsPBG § 2,
SächsPBG § 4,
SächsPBG § 6,
SächsPBG § 12,
SächsPBG § 13,
SächsPBG § 37,
SächsPBG § 39,
SächsPVDG § 2,
SächsPVDG § 3,
SächsPVDG § 37
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)