Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 A 122/20.A
22.08.2022
Leitsatz:
In der mündlichen Verhandlung ist die Vernehmung von Personen, die sich an einem anderen Ort befinden, mittels eines foto- oder videographischen Whats-App-Telefonats über das Mobilfunktelefon eines Beteiligten im Wege des Zeugenbeweises nicht zulässig.
Schlagwörter: Verfahrensmangel,
rechtliches Gehör,
Beweisantrag,
Zeugenvernehmung mittels Whats-App
Rechtsvorschriften: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3,
VwGO § 138 Nr. 3,
VwGO § 96 Abs. 1,
VwGO § 98
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