Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 B 395/21
13.04.2022
Leitsatz
Wenn ein im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzte Satzung nach dem Baugesetzbuch gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt wird, wird die gerichtliche Außervollzugsetzung gegenstandslos (Rn. 41).
Schlagwörter: uneigentliche Antragshäufung,
Ausfertigung,
Satzung,
Bekanntmachung,
ergänzendes Verfahren
Rechtsvorschriften: VwGO § 47 Abs. 6,
VwGO § 82 Abs. 1 Satz 1,
SächsGemO § 4 Abs. 3 Satz 1,
BauGB § 14 Abs. 1,
BauGB § 16 Abs. 2 Satz 1
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