Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 E 34/22
18.08.2022
Leitsatz
Bei vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren, die nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können und daher auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zusammen mit der Forderung, bei deren vorgerichtlichem Durchsetzungsversuch sie angefallen sind, klageweise geltend gemacht werden, handelt es sich solange um Nebenforderungen i. S. d. § 43 Abs. 1 GKG, wie die Hauptforderung, aus der sich der Kostenerstattungsanspruch herleitet, Gegenstand des Rechtsstreits ist.
Von einer nach Zeiträumen gestaffelten Streitwertfestsetzung ist grundsätzlich abzusehen.
Schlagwörter: Streitwert,
Nebenforderung
Rechtsvorschriften: GKG § 39,
GKG § 43 Abs. 1,
GKG § 63 Abs. 3,
GKG § 68 Abs. 1
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