Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 1166/19
08.11.2022
Leitsatz
Erfordert die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 26 Abs. 1 SächsWG zugleich eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung, so ist Denkmalschutzrecht im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen.
Schlagwörter: altes Wasserrecht,
Wehr,
Mühle,
Sohlrampe,
Denkmalschutz,
wasserrechtliche Genehmigung,
Erlöschen der wasserrechtlichen Genehmigung infolge Zerstörung durch Hochwasser,
kein überwirkender Bestandsschutz
Rechtsvorschriften: SächsWG § 26 Abs. 4,
SächsWG § 21 Abs. 6,
SächsDSchG § 12 Abs. 1,
WHG § 34,
WHG § 67 Abs. 2 Satz 1,
WHG § 68 Abs. 1
Verweise / Links: 19A1166.U01.pdf