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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 5 B 195/22
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08.11.2022 |
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Zur Kooperationspflicht der Versammlungsbehörde gegenüber veranstalter- und leiterlosen Versammlungen.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine Spezialität des Sächsischen Versammlungsgesetzes auch für atypische Konkurrenzverhältnisse zu sonderordnungsrechtlichen Regulierungen vorsehen wollte. Jenseits der Regelungen zur typischerweise mit Versammlungen einhergehenden Straßennutzung verbleibt es voraussichtlich für Versammlungsmittel und Versammlungsmodalitäten bei allen allgemein auch jenseits von Versammlungen geltenden fachordnungsrechtlichen Vorgaben des materiellen Rechts wie auch bei entsprechenden verfahrensrechtlichen Genehmigungsvorbehalten, Anzeige- und Nachweispflichten. Die Nichteinhaltung dieser materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorgaben des Sonderordnungsrechts kann aber nur dann zu fachordnungsrechtlichen oder polizeirechtlichen Verboten und Anordnungen führen, die ihrer Qualität nach Auflösungen oder Beschränkungen der Versammlung gleichstehen, wenn das dahinter stehende Rechtsgut dies seinem Gewicht nach im Verhältnis zur Bedeutung der betreffenden Versammlungsmodalität für die Ausübung des Versammlungsgrundrechts rechtfertigt.
Für die Situation langdauernder Protestcamps erlangen die Rechte Dritter und die betroffenen öffentlichen Belange im Rahmen der Abwägung ein umso höheres Gewicht, je länger ein Protestcamp absehbar dauern wird (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24. Mai 2022 - 6 C 9/20 -, juris Rn. 24). Ein hiernach gebotener Ausgleich der Rechte und Interessen kann - sobald die durch die Versammlung verursachten Beeinträchtigungen anderer Rechtsgüter in der Abwägung gegenüber dem Versammlungsgrundrecht überwiegen - nicht nur durch eine zeitliche Beschränkung der Dauer eines Protestcamps erfolgen, sondern - erst recht - auch mittels einer Durchsetzung des weiterhin geltenden, die öffentlichen und privaten Belange schützenden Sonderordnungsrechts.
Bei einer im Eilverfahren vorzunehmenden Interessensabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob die Beseitigung eines möglichen Fehlers im Widerspruchsverfahren absehbar ist und dem Antragsteller eine Befolgung der angegriffenen Regelung bis dahin - auch in Ansehung der Art des möglichen Fehlers - zugemutet werden kann (Anschluss an OVG NRW, Beschl. v. 14. November 2006 - 1 B 1886/06 -, juris Rn. 11).
Werden Wohneinheiten eines Protestcamps - auch von wechselnden Personenkreisen - als funktionales Äquivalent zur Nutzung der Hauptwohnung genutzt, unterliegen hierbei anfallende Abfälle der Abfallüberlassungspflicht des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG, weil es sich um Abfälle aus privaten Haushaltungen handelt. Ob mit dem Bewohnen des Protestcamps zugleich Ziele der Meinungskundgabe im Rahmen einer Versammlung verfolgt werden, ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG nicht rechtserheblich.
Zum Bestehen eines Anspruchs eines Versammlungsteilnehmers gegenüber dem Träger der Versammlungsbehörde auf Übernahme der Kosten für die Erfüllung von behördlichen Anordnungen. |
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Schlagwörter:
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Versammlung,
Protestcamp,
Waldbesetzung,
Kooperationspflicht,
Versammlungsleiter,
Suspendierung von Genehmigungsvorbehalten,
Sonderordnungsrecht,
Spezialität,
Konzentration,
Standsicherheitsnachweis,
Blockade,
Interessenabwägung bei möglicher Fehlerbeseitigung,
Löschwasservorrat,
Abfallüberlassungspflicht,
Leistungsanspruch,
Kostenübernahme |
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Rechtsvorschriften:
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GG Art. 8,
SächsVersG § 14,
SächsVersG § 6,
KrWG § 17 |
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Verweise / Links:
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