Leitsatz
§ 41 Abs. 2 VwVfG ist in rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren anwendbar. Dem steht § 2 Abs. 3 SächsVwVfZG, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz für die Tätigkeit des Mitteldeutschen Rundfunks nicht gilt, nicht entgegen, weil die Vorschrift nach dem Normzweck einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie sich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit bezieht, in dem Rundfunk in Unabhängigkeit und Staatsferne gewährleistet ist, nicht aber auf Bereiche, in denen die Rundfunkanstalt - wie bei der Beitragserhebung - typische Verwaltungstätigkeit ausübt (std. Respr. bereits des 3. Senats, etwa Beschl. v. 17. Juli 2015 - 3 B 146/15 -, juris Rn. 5, der sich der Senat angeschlossen hat). |
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