Leitsatz
Ein verwaltungsgerichtlicher Beschluss, mit dem die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO entsprechend §§ 767, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorläufig angeordnet wird, kann in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden. |
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