Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 878/17
20.01.2023
Leitsatz
1. Hat das Verwaltungsgericht eine Klage unzutreffend als unzulässig abgewiesen, ist die Berufung zurückzuweisen, wenn die Klage zulässig, aber unbegründet ist.

2. Für ein auf § 100 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 WHG gestütztes behördliches Einschreiten genügt in aller Regel die fehlende Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen Vorhabens.

3. Wesentlich i. S. d. § 26 Abs. 1 Satz 2 SächsWG ist eine Änderung, wenn sie wasser-wirtschaftliche oder für die Gewässerbenutzung bedeutsame Auswirkungen hat oder für die Anlage bautechnisch relevant ist, was insbesondere der Fall ist, wenn sie statische Bedeutung hat.

4. Die Frage, ob die Feststellung eines alten Wasserrechts nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986 wirksam, insbesondere nicht nichtig ist, kann Gegenstand einer allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO sein.

5. Der Umstand, dass die Behörde bei der Feststellung eines alten Wasserrechts nicht geprüft hat, ob zu einem bestimmten Stichtag rechtmäßige und funktionsfähige Anlagen vorhanden waren, führt für sich genommen ebenso wenig zur Nichtigkeit des Feststellungsbescheids wie der Umstand, dass die im Feststellungsbescheid zugrunde gelegte Nutzung nicht vollständig der alten Nutzung entspricht.
Schlagwörter: Wasserrecht,
formelle Illegalität,
materielle Illegalität,
wesentliche Änderung,
altes Wasserrecht,
Nichtigkeit,
Feststellungsklage
Rechtsvorschriften: VwGO § 43 Abs. 1,
VwVfG § 44,
WHG § 20 Abs. 1 Nr. 1,
WHG § 100 Abs. 1,
SächsWG § 26 Abs. 1 Satz 2
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