Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 B 216/22
19.01.2023
Leitsatz
Zur Ausfertigung einer Satzung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO bedarf es einer handschriftlichen Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Familiennamen; eine Paraphe genügt nicht.
Schlagwörter: Satzung,
Ausfertigung,
Veränderungssperre,
einstweilige Anordnung,
schwerer Nachteil
Rechtsvorschriften: SächsGemO § 4 Abs. 3 Satz 1,
VwGO § 47 Abs. 6,
BauGB § 14
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