Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 1 B 216/22
19.01.2023
Leitsatz
Zur Ausfertigung einer Satzung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SächsGemO bedarf es einer handschriftlichen Unterzeichnung mit dem ausgeschriebenen Familiennamen; eine Paraphe genügt nicht.