Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 22/22
03.02.2023
Leitsatz
1. Die Beteiligungsfähigkeit besteht fort in Gerichtsverfahren, die Abwicklungsfragen der we-gen Vermögenslosigkeit gelöschten Gesellschaft in Liquidation betreffen.

2. Darunter fallen auch Gerichtsverfahren, die der Durchsetzung von in Anspruch genomme-nen Vermögensrechten oder dazu dienen, Ansprüche abzuwehren, die nach Ansicht ihrer Vertreter nicht entstanden sind.

3. Ein Verstoß gegen das in § 1 SächsVwVfZG, § 10 Satz 2 VwVfG normierte Beschleuni-gungsgebot, welches auch in Verfahren betreffend die Rückforderung von Zuwendungen zu beachten ist, führt für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts.

4. Mit der rechtsgeschäftlichen Übertragung einer Forderung aus einem Zuwendungsbescheid erwirbt der Zessionar nicht ohne weiteres die Rechtsstellung eines Zuwendungsempfängers.
Schlagwörter: GmbH & Co. KG i. L.
Beteiligtenfähigkeit
GA-Fördermittel
Festbetragsfinanzierung mit festem Fördersatz
Widerruf eines Zuwendungsbescheids
Widerrufsfrist
intendiertes Ermessen
Abtretung des Zuwendungsanspruchs
Beschleunigungsgebot
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 5,
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4,
VwVfG § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1,
VwVfG § 49 Abs. 3 Satz 2,
VwVfG § 48 Abs. 4,
VwVfG § 10 Satz 2,
HGB § 161 Abs. 2,
HGB § 124 Abs. 1,
FamFG § 394 Abs. 1,
FamFG § 394 Abs. 4
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