Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
1 B 5/23
08.02.2023
Leitsatz
1. § 54 Abs. 4 Satz 1 SächsStrG normiert eine gesetzliche Vermutung; unter den dort genannten Mindestvoraussetzungen greift mit der auf den Ablauf des 31. Dezember 2022 abstellenden zeitlichen Zäsur eine gesetzliche Vermutung für die im Bestandsverzeichnis eingetragenen Straßen, Wege und Plätze, dass sie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 SächsStrG öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes geworden sind.

2. Gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1 SächsStrG tritt der Statusverlust übergeleiteter Straßen, die nicht bis zum 31. Dezember 2022 im Bestandsverzeichnis eingetragen wurden, ipso iure ein, ohne dass es eines Umsetzungsaktes bedarf; mit der Neufassung der Vorschrift besteht nunmehr eine negative Publizität des Bestandsverzeichnisses.

3. Der Statusverlust nach § 54 Abs. 3 Satz 1 SächStrG bezieht sich lediglich auf Straßen, Wege und Plätze, die gar nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen sind; Defizite bei der Eintragung im Bestandsverzeichnis bewirken indessen keinen Statusverlust.
Schlagwörter: Statusverlust übergeleiteter Straßen,
negative Publizität des Bestandsverzeichnisses,
gesetzliche Vermutung für im Bestandsverzeichnis eingetragene Straßen
Rechtsvorschriften: SächsStrG § 54 Abs. 3,
SächsStrG § 54 Abs. 4
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