Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 14/23
09.03.2023
Leitsatz
Schlagwörter: kein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG für nach Deutschland weitergewanderten Drittstaatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat;
Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unter Berücksichtigung von Art. 22 Abs. 1 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG im Rahmen der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG
Rechtsvorschriften: § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG;
§ 38a AufenthG;
§ 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG;
§ 53 Abs. 3 AufenthG;
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen
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