Leitsatz
Die Härtefallregel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist nicht verfassungskonform dahin auszulegen, dass „Einkommensschwäche“ bei einem freiwilligen Verzicht auf den Bezug von Sozialleistungen des Katalogs des § 4 Abs. 1 RBStV einen besonderen Härtefall im Sinne der Norm begründet.
Eine solche Normdeutung hält sich nicht mehr innerhalb der Grenzen der Gesetzesauslegung durch die Gerichte, die auch für die normerhaltende verfassungskonforme Auslegung insbesondere von Billigkeitsregelungen Geltung beanspruchen.
Beim Regelungsgefüge der § 4 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 RBStV handelt es sich für die Gruppe der freiwillig auf Sozialleistungen verzichtenden Beitragspflichtigen nicht um eine Typisierung im eigentlichen Sinn einer schematisierenden Erfassung des Lebenssachverhaltes, sondern um eine besondere Mitwirkungsobliegenheit bei der Sachverhaltsaufklärung, die alle Beitragspflichtigen gleichermaßen trifft.
|
|