Leitsatz
1. Über einen Antrag auf Urteilsergänzung kann auch nach Einfügung von § 120 Abs. 3 Satz 2 VwGO durch Beschluss entschieden werden, wenn der Antrag offensichtlich nicht statthaft ist.
2. Die Zulässigkeit des Antrags setzt voraus, dass ein nicht erledigter Teil des Verfahrens so konkret aufgezeigt wird, dass die Möglichkeit der verlangten Ergänzung in Betracht gezogen werden kann.
3. Das Verfahren nach § 120 VwGO dient nicht der Richtigstellung einer für falsch gehaltenen Entscheidung.
|
|