Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 C 87/21
24.11.2022
Leitsatz
Beim Erlass eines Bebauungsplans eröffnen § 41 BImSchG und die auf der Grundlage von § 43 Abs. 1 Satz 1 BImSchG erlassene 16. BImSchV der planenden Gemeinde keinen planerischen Gestaltungsspielraum. Ob Maßnahmen des aktiven Schallschutzes für Bestandsbebauung zu ergreifen sind, hängt als Ergebnis einer gebundenen Entscheidung davon ab, ob die in § 41 BImSchG genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind (wie BVerwG, Urt. v. 28. Januar 1999, BVerwGE 108, 248, Leitsatz 2).
Schlagwörter: Normenkontrolle
Bebauungsplan
Verkehrslärm
Ewigkeitsfehler
Rechtsvorschriften: VwGO § 47
BauGB § 215
BImSchG § 41
BImSchG § 43
16. BImSchV
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