Leitsatz
1. Der Senat lässt die Frage dahinstehen, ob § 14 Abs. 9 RBStV a. F. (vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2020 gegolten habende Fassung), § 14 Abs. 9a RBStV a. F. (vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Mai 2020 gegolten habende Fassung) und § 11 Abs. 4 RBStV a. F. (vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2020 gegolten habende Fassung) gegen das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verstoßen, weil das sächsische Zustimmungsgesetz zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 33 SächsVerf) nicht als eingeschränkt benennt.
2. Selbst wenn § 14 Abs. 9 und 9a sowie § 11 Abs. 4 RBStV a. F. gegen das Zitiergebot des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf verstießen, würden aufgrund dieser Normen erhobene Daten keinem Verwertungsverbot unterliegen und würde deshalb eine etwaige Verfassungswidrigkeit der vorzitierten Normen nicht zur Rechtswidrigkeit eines aufgrund der erhobenen Daten erlassenen Rundfunkbeitragsbescheids führen.
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