Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 6 B 64/23
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28.06.2023 |
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Leitsatz:
1. Auch wenn eine Vielzahl von Fahrtenbüchern zu führen ist, ist ein "Mengenrabatt" aus Billigkeitsgründen beim Streitwert nicht zu gewähren.
2. Zur Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage für den gesamten Fuhrpark einer Firma bei bereits im Grundsatz fehlender Bereitschaft der Geschäftsführung, ihren Mitwirkungsobliegenheiten nachzukommen.
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Schlagwörter:
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Fahrtenbuchauflage,
Firma,
Fuhrpark,
Verhältnismäßigkeit,
Streitwert |
Rechtsvorschriften:
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StVZO § 31a Abs. 1 Satz 1,
VwGO § 86,
GKG § 52 Abs. 1 |
Verweise / Links:
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