Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 A 171/11
20.06.2023
Leitsatz
1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 68 Abs. 1 BNatSchG setzt voraus, dass die Beschränkung des Eigentums i. S. dieser Vorschrift kausal für eine unzumutbare Belastung war. Die danach anzustellende Prüfung der Kausalität der Ausweisung eines Naturschutzgebiets für die unzumutbare Belastung i. S. d. § 68 Abs. 1 BNatSchG erfolgt ohne Berücksichtigung von naturschutzrechtlichen Gründen.

2. Die Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung im bergrechtlichen Verfahren zur Zulassung eines Betriebsplans setzt voraus, dass diese Ziele eindeutig feststellbar und nicht sich widersprechend dargestellt sind.
Schlagwörter: Eigentumsbeschränkung
Bergwerkseigentum
Entschädigung
Kausalität
Naturschutzverordnung
Rechtsvorschriften: BNatSchG § 68,
BBergG § 48 Abs. 2,
BBergG § 55 Abs. 1,
SächsNatSchG § 16
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)