Leitsatz
1. Eine Kleineinleitung wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG allein durch die Art (Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser) und die Menge (weniger als acht Kubikmeter je Tag) des eingeleiteten Abwassers bestimmt. Für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist deshalb nicht erforderlich, dass die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft ausschließlich gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG an Stelle von (privaten) Einleitern abgabepflichtig ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist vielmehr auch anwendbar, wenn die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft unmittelbarer Einleiter ist gemäß § 9 Abs. 1, § 2 Abs. 2 AbwAG. (Hier bejaht für die Einleitung von Schmutzwasser durch die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft in den Vorfluter, das zuvor durch eine von dieser Körperschaft betriebene Kleinkläranlage vorgereinigt wurde).
2. „Kanalisation“ i. S. d. § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ist nur eine Anlage zur Sammlung und Ableitung von Abwasser durch (unterirdische) Kanäle, die zu einer „Großeinleitung“ oder einer „Großkläranlage“ führen.
3. Zur Beurteilung der Frage, ob i. S. v. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser eingeleitet werden, ist grundsätzlich von der wasserrechtlichen Genehmigung auszugehen. Im Falle des Fehlens einer konkreten bescheidmäßigen Begrenzung oder bei Unklarheiten einer solchen Regelung hat eine Orientierung an den für das Gebiet festgestellten Durchschnittswerten oder der mengenmäßigen Annahme des Gesetzgebers zu erfolgen.
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