Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 377/21
16.06.2023
Leitsatz
1. Werden einem Begünstigten Zuwendungen mittels Zuwendungsbescheid bewilligt, ist für einen Dritten in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft. Besteht zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob einem Rechtsbehelf des Dritten gegen einen solchen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung zukommt, richtet sich der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes deshalb nach § 80 Abs. 5, § 80a VwGO.

2. Bei offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelfen tritt die von § 80 Abs. 1 VwGO angeordnete aufschiebende Wirkung nicht ein.

3. Die RL Corona-Soforthilfe soziale Organisationen des Freistaates Sachsen wurde zwar selbst nicht bei der Kommission notifiziert, unterfällt aber der Notifizierung einer Bundesrahmenregelung, die die Kommission nach Art. 4 Abs. 3 BeihilfeVerfO im Vorprüfverfahren genehmigt hat.

4. Eine Feststellung der Erledigung bei einseitiger Erledigungserklärung kommt nicht in Betracht, wenn das ursprüngliche Begehren in modifizierter Form weiterverfolgt wird (vgl. § 264 Nr. 3 ZPO). Sie kommt auch dann nicht in Betracht, wenn dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bereits im Zeitpunkt seiner Stellung deswegen das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt hat, weil bereits vor Antragstellung eine Erledigung der Hauptsache eingetreten war.
Schlagwörter: Antragsbefugnis
Beteiligter
Erledigungsstreit
Wettbewerber
Beihilfe
Corona-Soforthilfe
Durchführungsverbot
RL Corona-Soforthilfe soziale Organisationen
Bundesrahmenregelung
Vorprüfverfahren
Notifizierung
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 5,
VwGO § 80a Abs. 3 Satz 1,
VwGO § 80a Abs. 3 Satz 2,
VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 1,
VwGO § 123 Abs. 1,
VwVfG § 29 Abs. 1,
VwVfG § 13 Abs. 1,
ZPO § 264 Nr. 3,
GG Art. 12 Abs. 1,
GG Art. 2 Abs. 1,
AEUV Art. 108 Abs. 3 Satz 3,
AEUV Art. 107 Abs. 1,
BeihilfeVerfO Art. 1 Buchst. f,
BeihilfeVerfO Art. 4 Abs. 3

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