Leitsatz
1. Aus § 70 Abs. 3 SächsBO ergibt sich nicht, dass es im freien Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht, die Baugenehmigung mit einer Nebenbestimmung zu verbinden. Etwas anderes gilt nur, wenn bereits die Erteilung der Baugenehmigung mit der Ausübung von Ermessen verbunden ist.
2. Jedenfalls in den Fällen, in denen der Auftrag zur bauaufsichtlichen Prüfung von Standsicherheits- und Brandschutznachweis vom Bauherrn zu erteilen ist, ist diese Prüfung vom Baugenehmigungsverfahren abgekoppelt. Die Erstellung der bautechnischen Nachweise ist dann - wie in den Fällen, in denen eine bauaufsichtliche Prüfung der Nachweise gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SächsBO nicht erfolgt - verfahrensrechtlich allein durch § 72 Abs. 6, § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsBO abgesichert.
3. § 72 Abs. 6 Nr. 2 SächsBO bezieht sich auf die objektiv erforderlichen bautechnischen Nachweise. |
|
|
Schlagwörter:
|
Baugenehmigung,
Nebenbestimmung,
Bedingung,
isolierte Anfechtbarkeit,
bautechnische Nachweise,
Standsicherheitsnachweis,
Brandschutznachweis,
Bauvorlagen |
|
Rechtsvorschriften:
|
VwVfG § 36 Abs. 1,
SächsBO § 63 Satz 2,
SächsBO § 66,
SächsBO § 68 Abs. 2 Satz 1,
SächsBO § 72 Abs. 3,
SächsBO § 72 Abs. 6,
SächsBO § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,
DVOSächsBO § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4,
DVOSächsBO § 7 Abs. 4 Satz 2,
DVOSächsBO § 15 Abs. 1 |
|
Verweise / Links:
|
Volltext (hier klicken)
|
|