Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
6 B 113/23
14.09.2023
Leitsatz:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG grundsätzlich nur diejenigen Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen, die ihr durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt worden sind, nicht sonstige, ihr aufgrund einer Selbstanzeige oder Rücknahme des Einspruchs des Fahrerlaubnisinhabers bekannten Verstöße.
Schlagwörter: Fahrerlaubnis,
Entziehung,
Kraftfahrt-Bundesamt,
Zuwiderhandlung,
Berücksichtigung
Rechtsvorschriften: StVG § 4 Abs. 5,
StVG § 4 Abs. 6 Satz 2,
StVG § 4 Abs. 6 Satz 3,
StVG § 4 Abs. 6 Satz 4
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