|
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 6 B 113/23
|
14.09.2023 |
|
Leitsatz:
Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Zusammenhang mit Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG grundsätzlich nur diejenigen Zuwiderhandlungen zu berücksichtigen, die ihr durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt worden sind, nicht sonstige, ihr aufgrund einer Selbstanzeige oder Rücknahme des Einspruchs des Fahrerlaubnisinhabers bekannten Verstöße. |
|
|
Schlagwörter:
|
Fahrerlaubnis,
Entziehung,
Kraftfahrt-Bundesamt,
Zuwiderhandlung,
Berücksichtigung |
|
Rechtsvorschriften:
|
StVG § 4 Abs. 5,
StVG § 4 Abs. 6 Satz 2,
StVG § 4 Abs. 6 Satz 3,
StVG § 4 Abs. 6 Satz 4 |
|
Verweise / Links:
|
Volltext (hier klicken)
|
|