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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 4 C 61/21
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06.09.2023 |
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Leitsatz
Für den nach § 43h EnWG anzustellenden Kostenvergleich kann die Planfeststellungsbehörde vom wesentlichen Verlauf der geplanten Freileitungstrasse ausgehen. Abweichende Trassenführungen müssen hierfür nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich nach Lage der Dinge aufdrängen. |
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Schlagwörter:
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Freileitung,
Erdverkabelung,
Kostenvergleich |
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Rechtsvorschriften:
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EnWG § 43 Abs. 3,
EnWG § 43h |
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Verweise / Links:
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