Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
4 C 61/21
06.09.2023
Leitsatz
Für den nach § 43h EnWG anzustellenden Kostenvergleich kann die Planfeststellungsbehörde vom wesentlichen Verlauf der geplanten Freileitungstrasse ausgehen. Abweichende Trassenführungen müssen hierfür nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich nach Lage der Dinge aufdrängen.
Schlagwörter: Freileitung,
Erdverkabelung,
Kostenvergleich
Rechtsvorschriften: EnWG § 43 Abs. 3,
EnWG § 43h
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