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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 4 C 63/21
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06.09.2023 |
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Leitsatz
1. § 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVwOrgG ist eine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage zur Bestimmung von behördlichen Zuständigkeiten durch Rechtsverordnung. Rechtlich unbedenklich ist auch, dass die Zuständigkeit für den Erlass der Rechtsverordnung durch einen auf Art. 59 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf beruhenden Beschluss der Staatsregierung vermittelt wird.
2. Der Begriff des Gesetzes in Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf ist in einem materiellen Sinn zu verstehen, erfasst also auch Rechtsverordnungen.
3. Für den nach § 43h EnWG anzustellenden Kostenvergleich kann die Planfest-stellungsbehörde vom wesentlichen Verlauf der geplanten Freileitungstrasse ausgehen. Abweichende Trassenführungen müssen hierfür nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Derselbe Maßstab ist für die Frage anzuwenden, ob Teilstrecken als Erdkabel auszuführen sind.
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Schlagwörter:
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Zuständigkeit,
Verwaltungsorganisation,
Rechtsverordnung,
Gesetzesbegriff,
Freileitung,
Erdverkabelung,
Kostenvergleich
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Rechtsvorschriften:
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SächsVerf Art. 59 Abs. 3 Satz 1
SächsVerf Art. 83 Abs. 1 Satz 1
SächsVwOrgG § 16 Abs. 1
EnWG § 43 Abs. 3
EnWG § 43h
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Verweise / Links:
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